Alkohol am Steuer
Der Entzug des Führerscheines droht immer, wenn ein Verkehrsteilnehmer fahruntüchtig ist. Dabei spielt die gesetzliche Regelung, dass der Führerschein immer dann eingezogen wird, wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat nur eine sekundäre Rolle. Entscheidend ist die Fahruntüchtigkeit ! Diese kann auch bei 0,3 Promille schon nicht mehr vorhanden sein, wenn z.B. vor Fahrtantritt Medikamente eingenommen wurden!
1 Promille bedeutet: In einem Liter Blut sind 1g Alkohol enthalten - entspricht ca. 1 ml Alkohol pro Liter Blut.
Promillegrenzen im Straßenverkehr (Stand 2001)
0,0 Promille
Völliges Alkoholverbot z.B. in Ungarn, Griechenland, Russland, Bulgarien und Rumänien
Die relative Fahruntüchtigkeit führt in Deutschland zu Geldstrafen
Deutschland : Verbot des Führens eines Fahrzeuges
-> ohne Unfall: 3 Monate Führerscheinentzug u. Geldstrafe
-> mit Unfall: 6 Monate Führerscheinentzug u. Geldstrafe
Absolute Fahruntüchtigkeit bei allen Kraftfahrzeugen - auch Mofa!
1,6 Promille
Absolute Fahruntüchtigkeit - auch bei Radfahrern!